Wird ein ehemaliges Organmitglied von der Gesellschaft in Haftung genommen, so leidet es bei der Verteidigung gegen diese Inanspruchnahme unter einer ausgeprägten Darlegungs- und Beweisnot. Die restriktiv gehandhabten Auskunftsansprüche der §§ 810, 242 BGB vermögen dem nicht wirksam zu begegnen. Vereinzelt wird angeregt, dem Organmitglied den datenschutzrechtlichen Anspruch aus Art. 15 DS-GVO an die Hand zu geben, was die Situation im Organhaftungsprozess maßgeblich verändern würde. Der Autor widmet sich der Frage, welchen Einfluss Art. 15 DS-GVO auf den praktisch bedeutsamen Organhaftungsprozess hat. Dabei stellen sich Fragen aus dem Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht und Datenschutzrecht. Vor dem Hintergrund der extensiven datenschutzrechtlichen Rechtsprechung des EuGH zeigt der Autor, dass Art. 15 DS-GVO in bestimmten Konstellationen als Informationshebel im Organhaftungsprozess wirken kann, indem er eine »Due Diligence der personenbezogenen Daten« ermöglicht.
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