Zur Ergänzungslieferung Die vorliegende Ergänzungslieferung berücksichtigt die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 9.11.2021 veranlassten Änderungen. Neu aufgenommen wurde insbesondere die Kommentierung des in das BayWG eingefügten Art. 60a - Abwassersammelgruben (zu § 60 Abs. 7 WHG). Die neue Vorschrift verpflichtet die Betreiber von Abwassersammelgruben dazu, sich die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage alle zehn Jahre von einem anerkannten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft prüfen und bescheinigen zu lassen. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Änderungen des Art. 60 (Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen) und Art. 63 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit). Weitere kleinere Überarbeitungen wurden in den ebenfalls geänderten Art. 1, 18, 20, 26, 28, 34, 42, 47, 70, 73 und 74 vorgenommen. Zielgruppe Für Betriebe, Behörden, Kommunalverwaltungen, Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.
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