Die Gewinnung von "genetischen Fingerabdrücken" für Zwecke eines aktuellen Strafverfahrens wird auf
81 e StPO gestützt. Die Regelungen des DNA-IFG ermöglichen nunmehr unter bestimmten Bedingungen die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern in solchen Fällen, in denen der Einsatz des "genetischen Fingerabdrucks" für ein aktuelles Verfahren gerade nicht erforderlich ist, zum Beispiel weil kein Spurenmaterial gesichert werden konnte. Durch das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der forensischen DNA-Analyse insoweit erheblich ausgedehnt. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern für zukünftige Verwendung ebenso im einzelnen auszuloten wie die Beschaffenheit der konkreten Verwendungsmöglichkeiten. Hierzu werden neben den Normen des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes insbesondere die Vorschrift des
81 b StPO, welche den Einsatz "konventioneller" Fingerabdrücke trägt, sowie die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, die für den Betrieb der DNA-Analyse-Datei beim BKA maßgeblich sind, mit in den Blick genommen. Dabei stellt sich das DNA-IFG im Ergebnis als ein Gesetz dar, welches weitreichende Möglichkeiten für die Vorsorge für zukünftige Strafverfolgung bietet.
81 e StPO gestützt. Die Regelungen des DNA-IFG ermöglichen nunmehr unter bestimmten Bedingungen die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern in solchen Fällen, in denen der Einsatz des "genetischen Fingerabdrucks" für ein aktuelles Verfahren gerade nicht erforderlich ist, zum Beispiel weil kein Spurenmaterial gesichert werden konnte. Durch das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der forensischen DNA-Analyse insoweit erheblich ausgedehnt. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern für zukünftige Verwendung ebenso im einzelnen auszuloten wie die Beschaffenheit der konkreten Verwendungsmöglichkeiten. Hierzu werden neben den Normen des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes insbesondere die Vorschrift des
81 b StPO, welche den Einsatz "konventioneller" Fingerabdrücke trägt, sowie die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, die für den Betrieb der DNA-Analyse-Datei beim BKA maßgeblich sind, mit in den Blick genommen. Dabei stellt sich das DNA-IFG im Ergebnis als ein Gesetz dar, welches weitreichende Möglichkeiten für die Vorsorge für zukünftige Strafverfolgung bietet.







