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Das Unrechtsbewusstsein der DDR-»Mauerschützen«. - Siekmann, Hanno
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Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine
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Produktbeschreibung
Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.

Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall - die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.
Rezensionen
»Siekmann hat mit beachtlicher Findigkeit eine große Menge von Material zur Lage der Grenzsoldaten in der DDR zusammengetragen, geordnet und konsequent auf 17 StGB bezogen. Daß ausgerechnet die permanent vergatterten Soldaten hätten zu der Einsicht kommen können, für sie gelte nicht, was der reale Sozialismus als Recht indoktriniert, sondern sie müßten dessen Regeln erst einmal 'menschenrechtsfreundlich' interpretieren, stellt nach Siekmann eine - zurückhaltend formuliert - schlechthin lebensfremde Annahme dar. Wenn man schon meint, eine Melange aus realsozialistischer Unkultur und rechtsstaatlicher Kultur anrühren zu müssen, so hätten es die Gerichte nach Siekmann für die Grenzsoldaten - über andere Beteiligte befindet er nicht - bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne Schuldspruch belassen müssen [...]. Freilich ist die Annahme, Recht sei omnipotent, national wie international, allemal bequemer als die Suche nach den Bedingungen orientierender Rechtlichkeit, zumal in der Zeit nach einem Systemsieg. Siekmann hat gezeigt, daß sich Bequemlichkeit beim Einstieg auf späteren Stufen rächt, sofern man Dogmatik überhaupt noch ernst nimmt.«
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Günther Jakobs, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 10/2006