Der EuGH hat zur Klausel-Richtlinie entschieden, dass Verbraucheransprüche nur dann verjähren dürfen, wenn der Verbraucher vor Eintritt der Verjährung die Möglichkeit hatte, die anspruchsbegründenden Tatsachen zutreffend rechtlich zu würdigen. Eine die Rechtsunkenntnis des Verbrauchers berücksichtigende Auslegung des deutschen Verjährungsrechts, insbesondere der §§ 199 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ist jedoch nicht möglich. Auch durch die Anwendung verjährungsrechtlicher Sonderregelungen oder der hergebrachten Fallgruppen zur Zumutbarkeit der Klageerhebung können keine richtlinienkonformen Ergebnisse erzielt werden. Nur durch eine Erweiterung dieses Rechtsinstituts um die Fallgruppe des rechtsunkundigen Verbrauchers kann der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers zumindest eine gewisse verjährungsrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Für eine vollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben muss der Gesetzgeber jedoch einen Sonderverjährungstatbestand für Verbraucheransprüche schaffen
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