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Die folgende Arbeit untersucht, ob sich auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches noch substanzielle Gründe finden lassen, die eine Beibehaltung der besonderen Besteuerungsschedule Kapitalerträge rechtfertigen könnten. Da sich die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers innerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen vollzieht, ist diese Frage insbesondere über eine Verortung der Abgeltungsteuer innerhalb der durch das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Folgerichtigkeitsgebot und das objektive Nettoprinzip geprägten Besteuerungslandschaft zu prüfen. Die…mehr

Produktbeschreibung
Die folgende Arbeit untersucht, ob sich auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches noch substanzielle Gründe finden lassen, die eine Beibehaltung der besonderen Besteuerungsschedule Kapitalerträge rechtfertigen könnten. Da sich die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers innerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen vollzieht, ist diese Frage insbesondere über eine Verortung der Abgeltungsteuer innerhalb der durch das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Folgerichtigkeitsgebot und das objektive Nettoprinzip geprägten Besteuerungslandschaft zu prüfen. Die Verfassungsmäßigkeit der Schedulenbesteuerung, bzw. die konkrete Problematik, ob die Abgeltungsteuer vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sei, war, allerdings nur temporär, auch beim BVerfG anhängig, nachdem das FG Niedersachsen in einem über 500 Randnummern umfassenden Vorlagebeschluss und einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Rechtfertigungsgründen der Abgeltungsteuer zu der Überzeugung gelangt war, dass § 32d Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG eine nicht durch besondere sachliche Rechtfertigungsgründe untermauerte Ungleichbehandlung von eigentlich Gleichem schaffe und dadurch gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoße. Indem das beklagte Finanzamt dem Klageantrag des Klägers vollumfänglich entsprochen hatte und sowohl das beklagte Finanzamt als auch der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt hatten, war zugleich aber auch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage beim BVerfG entfallen, so dass das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren gegenstandslos geworden war. Durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen nahmen die Beteiligten dem Gericht grundsätzlich gem. § 65 Abs. 1 FGO die Prozessherrschaft. Das Klagebegehren wurde hierdurch gegenstandslos und der Rechtsstreit blieb lediglich noch hinsichtlich einer Kostenentscheidung des Gerichts nach §§ 137, 138 FGO anhängig. Zumindest in diesem Verfahren konnte also keine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer ergehen.