Die Arbeit analysiert unter Einbeziehung des Privatschulbeschlusses des BFH und der Vorgaben des AEAO, in welchen Fällen Privatschulträger trotz der Erhebung von Schulgebühren den Anforderungen des § 52 Abs. 1 S. 2 AO genügen. Für Ersatzschulen knüpft die Untersuchung dabei maßgeblich an das Sonderungsförderungsverbot an, dessen Voraussetzungen ausführlich erörtert werden. Hingegen steht im Fall von Ergänzungsschulen der Ausgleich zwischen dem Interesse an der allgemeiner Zugänglichkeit und dem Finanzierungsbedarf der Schulen im Mittelpunkt der Analyse. Ergänzend zieht die Arbeit das Charity Law in England und Wales heran, um Parallelen und Unterschiede im Umgang mit sozialer Exklusion durch Schulgebühren aufzuzeigen.
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