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Rückstellungen sind neben Verbindlichkeiten ein bedeutender Bilanzposten auf der Passivseite und somit ein zentraler Bestandteil eines Jahresabschlusses nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB).Die Gründe für die Bildung von Rückstellungen sind vielfältig und Bilanzierende sind mit einer Reihe von Fragestellungen konfrontiert. Neben abweichenden unternehmens- und steuerrechtlichen Normen sind im Bereich der Rückstellungen auch andere Rechtsgebiete und Disziplinen (z.B. Arbeits- und Sozialrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Finanz- und Versicherungsmathematik sowie…mehr

Produktbeschreibung
Rückstellungen sind neben Verbindlichkeiten ein bedeutender Bilanzposten auf der Passivseite und somit ein zentraler Bestandteil eines Jahresabschlusses nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB).Die Gründe für die Bildung von Rückstellungen sind vielfältig und Bilanzierende sind mit einer Reihe von Fragestellungen konfrontiert. Neben abweichenden unternehmens- und steuerrechtlichen Normen sind im Bereich der Rückstellungen auch andere Rechtsgebiete und Disziplinen (z.B. Arbeits- und Sozialrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Finanz- und Versicherungsmathematik sowie Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung) zu beachten.Gerade die Bilanzierung von Personalrückstellungen ist daher ein Fachbereich, der sich als Querschnittsmaterie darstellt.Die Bilanzgliederung nach § 224 UGB sieht neben den gesondert auszuweisenden Abfertigungs-, Pensions- und Steuerrückstellungen als vierte Position bei den Rückstellungen eine Zusammenfassung einer Vielzahl an verschiedenen Rückstellungen als "Sonstige Rückstellungen" vor, wobei der letzte Ausweisposten auch verschiedene Verpflichtungen gegenüber Dienstnehmern umfasst, was in vorliegender Arbeit ausführlich dargestellt wird.
Autorenporträt
Mag. Gregor Habersack, MSc LL.B. MBA ist selbständiger Unternehmensberater, Experte für laufende Buchhaltung, Bilanzierung und Konzernrechnungslegung nach UGB sowie langjähriger Trainer und Autor für interne und externe Unternehmensrechnung.