Die Pflichtangebotsregelung in § 35 WpÜG soll Aktionären im Falle eines Kontrollerwerbs die Möglichkeit zur Desinvestition eröffnen. Allerdings stehen den Aktionären nach derzeit h. M. in der Konstellation eines unterlassenen Pflichtangebots weder öffentlich-rechtliche noch privatrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Diese gänzliche Versagung des Rechtsschutzes wird vorrangig damit begründet, dass die Normen des WpÜG nach klassischer Auslegung nicht individualschützend seien. Das WpÜG dient allerdings der Umsetzung der Übernahme-RL. Im Rahmen seiner Auslegung ist daher die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, nach welcher zur Durchsetzung des Unionsrechts die Unionsbürger mobilisiert werden sollen, indem ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten durch das nationale Recht eingeräumt werden müssen (funktionale Subjektivierung). Vor diesem Hintergrund kommt die Arbeit in Abweichung von der h. M. zu dem Ergebnis, dass eine Subjektivierung der Pflichtangebotsregel unionsrechtlich geboten ist.				
				
				
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