Der Autor hinterfragt anlässlich des Entwurfs eines sog. Adhäsionsverfahrens die Rechtswegzuständigkeit besonders im Staatshaftungsrecht. Er zeigt auf, dass die derzeitige Konzeption nicht in der Lage ist, im Einzelfall naheliegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen und stellt sodann dar, dass verfassungsrechtlich wenig gegen eine flexiblere Handhabe der Rechtswegzuständigkeit einzuwenden ist. Im Staatshaftungsrecht wird das strikte »Entweder-Oder« der Zuständigkeiten dem Sachzusammenhang zur Fachgerichtsbarkeit häufig nicht gerecht und verspricht das punktuelle Nebeneinander von Gerichtsbarkeiten eine Verbesserung des Rechtsschutzes. Art. 34 Satz 3 GG wird hierbei einer Untersuchung unterzogen, die im Ergebnis zu einer zeitgemäßen und weniger starren Einordnung in das Rechtsschutzkonzept des Grundgesetzes führt. Anhand des Entwurfs des Adhäsionsverfahrens werden rechtsdogmatisch und -politisch dessen Anwendungsbereich, Fortentwicklungspotenzial sowie Grenzen aufgezeigt.
»Insgesamt leistet Verf. mit der Arbeit eine weiterführende Untersuchung nicht nur zu Art. 34 Satz 3 GG und zum staatshaftungsrechtlichen Adhäsionsverfahren, sondern zur generellen Auslegung von verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Rechtsweg- und Gerichtszuständigkeiten. Das konkrete Ergebnis, dass das deutsche Staatshaftungsrecht in seinem gegenwärtigen Zustand auch bei der Rechtswegbestimmung reformbedürftig ist, mag zwar nicht überraschen, war aber zu beweisen - was dem Verf. rundum gelungen ist.« Prof. Dr. Bernd Grzeszick, in: Die Verwaltung, 1/2025







