Rechtlich unselbstständige Sondervermögen erleben eine erneute Hochkonjunktur auf Bundesebene. Sie greifen in das Budgetrecht des Parlaments ein und sind aus diesem Grund rechtfertigungsbedürftig. Nach einer Darstellung der 27 bestehenden Sondervermögen des Bundes wird der Frage nachgegangen, ob die Sondervermögen auch kumulativ betrachtet werden können. In ihrer Gesamtschau greifen sie verstärkt in haushaltsrechtliche Vorschriften ein. Das Regel-Ausnahme-Prinzip des Art. 110 Abs. 1 S. 1 GG wird praktisch umgekehrt, die Verfassung möglicherweise umgangen. Die Untersuchung geht der Frage nach, ob aus diesem Grund weitere Voraussetzungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Sondervermögen zu stellen sind.
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