Die Arbeit beschäftigt sich mit der Tätigkeit und Zulässigkeit des Beirates für Stadtgestaltung der Stadt Regensburg. Das aus fünf ortsfremden, unabhängigen Sachverständigen bestehende Gremium wird in das Baugenehmigungsverfahren eingeschaltet. Ausgehend von den bestehenden kommunalen Gremien werden die Besonderheiten des Gestaltungsbeirates herausgearbeitet. Als mögliche Legitimationsgrundlage werden die Organisationshoheit, das Recht auf sachverständige Beratung und Art. 60 Abs. 4 BayBO untersucht. Der Verfasser unterbreitet Änderungsvorschläge für eine zulässige Beteiligung des Gremiums.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Tätigkeit und Zulässigkeit des Beirates für Stadtgestaltung der Stadt Regensburg. Das aus fünf ortsfremden, unabhängigen Sachverständigen bestehende Gremium wird in das Baugenehmigungsverfahren eingeschaltet. Ausgehend von den bestehenden kommunalen Gremien werden die Besonderheiten des Gestaltungsbeirates herausgearbeitet. Als mögliche Legitimationsgrundlage werden die Organisationshoheit, das Recht auf sachverständige Beratung und Art. 60 Abs. 4 BayBO untersucht. Der Verfasser unterbreitet Änderungsvorschläge für eine zulässige Beteiligung des Gremiums.
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Regensburger Beiträge zum Staats- und Verwaltungsrecht 3
Der Autor: André Zorger, Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Aberdeen; Referendariat in Regensburg, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2003; parallel zur Promotion Tätigkeiten in verschiedenen Kanzleien; seit 2004 Tätigkeit in einer mittelständischen Kanzlei in Regensburg.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt : Der Beirat für Stadtgestaltung als eine Form der Beteiligung von Personen ohne Mandat - Beteiligung von Personen ohne Mandat kraft Organisationshoheit - Beteiligung von Sachverständigen und Fachgremien aufgrund der Pflicht der Verwaltung zur sachgerechten Entscheidung - Der Beirat für Stadtgestaltung auf Grundlage des Art. 60 Abs. 4 BayBO - Der Geschäftsgang des Beirates für Stadtgestaltung - Die Berufung der Mitglieder - Weitere Gesichtspunkte bei der Beteiligung von Personen ohne Mandat.
Aus dem Inhalt : Der Beirat für Stadtgestaltung als eine Form der Beteiligung von Personen ohne Mandat - Beteiligung von Personen ohne Mandat kraft Organisationshoheit - Beteiligung von Sachverständigen und Fachgremien aufgrund der Pflicht der Verwaltung zur sachgerechten Entscheidung - Der Beirat für Stadtgestaltung auf Grundlage des Art. 60 Abs. 4 BayBO - Der Geschäftsgang des Beirates für Stadtgestaltung - Die Berufung der Mitglieder - Weitere Gesichtspunkte bei der Beteiligung von Personen ohne Mandat.
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