Die scheinbar marginale Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO hat über lange Zeit ein Schattendasein im Strafprozess geführt. Insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wonach ein revisibler Gesetzesverstoß vorliegt, wenn sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokollierten Aussage nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist die Vorschrift verstärkt in den Blickpunkt der strafprozessualen Öffentlichkeit, vor allem der Strafverteidiger gerückt. So wird in der Vorschrift die einzig echte Möglichkeit zur Festschreibung des Sachverhaltes…mehr
Die scheinbar marginale Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO hat über lange Zeit ein Schattendasein im Strafprozess geführt. Insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wonach ein revisibler Gesetzesverstoß vorliegt, wenn sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokollierten Aussage nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist die Vorschrift verstärkt in den Blickpunkt der strafprozessualen Öffentlichkeit, vor allem der Strafverteidiger gerückt. So wird in der Vorschrift die einzig echte Möglichkeit zur Festschreibung des Sachverhaltes sowie revisibler Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung gesehen.
Hartwig Reichling untersucht die zahlreichen Problembereiche der Vorschrift, um ihre - bislang uneinheitliche - Handhabung in der Praxis zu erleichtern.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Inhaltsangabe
Inhaltsübersicht: Einleitung: Einführende Bemerkungen - Gang der Untersuchung - 1. Die Stellung und Bedeutung des 273 Abs. 3 als Ausnahmevorschrift innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen über das Hauptverhandlungsprotokoll im deutschen Strafprozess: Zur Entwicklungsgeschichte des Hauptverhandlungsprotokolls (insbesondere hinsichtlich der vollständigen Protokollierung) - Die Sonderstellung des 273 Abs. 3 innerhalb der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - Die Funktionen des Hauptverhandlungsprotokolls im Allgemeinen und der vollständigen Protokollierung im Besonderen - Die Bedeutung der vollständigen Protokollierung in der Praxis - 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vollständigen Protokollierung gem. 273 Abs. 3: Die Gegenstände der vollständigen Protokollierung - Die Voraussetzung, dass "es auf die Feststellung ankommen" muss: Die Begrifflichkeit des "Darauf-Ankommens" - Die nach 273 Abs. 3 Antragsberechtigten: Der Begriff der "Verhandlungsbeteiligten" - Der Anspruch der Verhandlungsbeteiligten auf vollständige Protokollierung - 3. Die Rechtsbehelfe im Rahmen des 273 Abs. 3: Die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung einer vollständigen Protokollierung in der tatsacheninstanzlichen Hauptverhandlung - Die Bedeutung des 273 Abs. 3 im Rahmen der Revision - 4. Gesamtergebnis und Reformüberlegungen: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Überlegungen zu einer Reform der Vorschriften über die (vollständige) Protokollierung der Hauptverhandlung in Strafsachen - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
Inhaltsübersicht: Einleitung: Einführende Bemerkungen - Gang der Untersuchung - 1. Die Stellung und Bedeutung des 273 Abs. 3 als Ausnahmevorschrift innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen über das Hauptverhandlungsprotokoll im deutschen Strafprozess: Zur Entwicklungsgeschichte des Hauptverhandlungsprotokolls (insbesondere hinsichtlich der vollständigen Protokollierung) - Die Sonderstellung des 273 Abs. 3 innerhalb der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - Die Funktionen des Hauptverhandlungsprotokolls im Allgemeinen und der vollständigen Protokollierung im Besonderen - Die Bedeutung der vollständigen Protokollierung in der Praxis - 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vollständigen Protokollierung gem. 273 Abs. 3: Die Gegenstände der vollständigen Protokollierung - Die Voraussetzung, dass "es auf die Feststellung ankommen" muss: Die Begrifflichkeit des "Darauf-Ankommens" - Die nach 273 Abs. 3 Antragsberechtigten: Der Begriff der "Verhandlungsbeteiligten" - Der Anspruch der Verhandlungsbeteiligten auf vollständige Protokollierung - 3. Die Rechtsbehelfe im Rahmen des 273 Abs. 3: Die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung einer vollständigen Protokollierung in der tatsacheninstanzlichen Hauptverhandlung - Die Bedeutung des 273 Abs. 3 im Rahmen der Revision - 4. Gesamtergebnis und Reformüberlegungen: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Überlegungen zu einer Reform der Vorschriften über die (vollständige) Protokollierung der Hauptverhandlung in Strafsachen - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
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