Zu der durch 651 b BGB einem Reisenden gewährten Ersetzungsbefugnis gibt es im deutschen Bürgerlichen Recht keine unmittelbare Entsprechung. Die vorliegende Untersuchung ordnet dieses neue Rechtsinstitut in Abgrenzung zur Vertragsübernahme und zur Abtretung dogmatisch als echten Vertrag zugunsten des ersetzten neuen Reisenden ein. Hiervon ausgehend werden unter Klärung einiger grundsätzlicher Fragen zum Vertrag zugunsten Dritter die Rechte und Pflichten des neuen Reisenden insbesondere im Verhältnis zu den beim ursprünglichen Reisenden verbleibenden Rechten bestimmt.
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