Mit allen Änderungen ab 1.1.2004!
Der TaschenGuide zeigt Ihnen:
- welche Neuregelungen für geringfügige Beschäftigte gelten,
- was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen,
- was für den Niedriglohn-Bereich zwischen 400 EUR und 800 EUR gilt,
- mit Prüfschemata, Beispielrechnungen und Beitragstabellen. Inklusive aller neuen Werte ab 1.1.2004
Aus dem Inhalt:
Inhalt: 6 Vorwort 7 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK 8 Welche Änderungen bringt die Reform? 9 Was ist überhaupt eine geringfügige Beschäftigung? 11 GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNGEN 12 Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 18 Was geschieht, wenn die 400 EUR-Grenze überschritten wird? 20 Wenn mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden 32 Besondere Personengruppen 36 Wann tritt die Versicherungspflicht ein? 37 Wenn Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten 39 Was geschieht in Übergangsfällen? 41 PAUSCHALE BEITRÄGE UND STEUERN 42 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung 45 Die Beiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 47 Pauschalbeiträge für Beschäftigte im Privathaushalt 48 Neu ab 1.4.2003: Pauschale Steuern 51 Zahlung und Nachweis der Pauschalbeiträge und -steuern 53 KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNGEN 54 Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor? 55 Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet? 57 Wenn die Beschäftigung verlängert wird 58 Wann wird von Berufsmäßigkeit ausgegangen? 59 Besondere Personengruppen 61 Was müssen Sie bei Rahmenarbeitsverträgen beachten? 63 WIE SIE GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE MELDEN 64 Was müssen Sie allgemein beachten? 64 Der Beitragsgruppenschlüssel 65 Der Personengruppenschlüssel 66 Wer nimmt die Meldungen an? 67 Meldeverfahren und Beitragseinzug für Beschäftigte im Privathaushalt 69 WENN DER MINI-JOB EIN WENIG GRÖSSER WIRD 70 Neu: die Gleitzonenregelung 71 Welche Voraussetzungen gelten? 77 Wie werden die Beiträge berechnet? 84 Besonderheit in der Rentenversicherung 85 Wie erfolgen die Meldungen? 86 Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 87 Welche leistungsrechtlichen Auswirkungen gibt es? 89 Was Arbeitnehmer sonst noch interessiert 91 Was Arbeitgeber sonst noch interessiert 93 Stichwortverzeichnis
Die Autoren Konrad Jung und Uwe Thiemann, langjährige Referenten bei einem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, waren maßgeblich an der Ausgestaltung des Rechts zu den Mini-Jobs beteiligt. In ihrer beruflichen Praxis beschäftigen sie sich intensiv mit allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.
Aus dem Kapitel "Geringfügig entlohnte Beschäftigungen", S. 13-14: BESCHÄFTIGUNG IM PRIVATHAUSHALT Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten; allerdings sind geringere Beiträge zu zahlen. Nur wenn der Arbeitnehmer außer im Privathaushalt für denselben Arbeitgeber auch noch andere Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausübt, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt mehr vor. Beispiel: Der Arbeitgeber des privaten Haushalts betreibt gleichzeitig ein Unternehmen und der Arbeitnehmer erledigt auch noch Arbeiten in den angeschlossenen Geschäftsräumen. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt. REGELMÄ?IGES ARBEITSENTGELT Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die 400 EUR-Grenze übersteigt, müssen Sie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt berücksichtigen. Das ist mindestens das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund
- eines Tarifvertrags,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- des geschlossenen Arbeitsvertrags. - Was aber wichtig ist: Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines zukünftigen Gehalts, bleibt dieses insoweit unberücksichtigt. Der Verzicht muss allerdings arbeitsrechtlich zulässig sein und schriftlich erfolgen. - Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. So sind z. B. die steuerfreien Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein oder als Ausbilder bis zur Höhe von 1.848,00 EUR bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Der TaschenGuide zeigt Ihnen:
- welche Neuregelungen für geringfügige Beschäftigte gelten,
- was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen,
- was für den Niedriglohn-Bereich zwischen 400 EUR und 800 EUR gilt,
- mit Prüfschemata, Beispielrechnungen und Beitragstabellen. Inklusive aller neuen Werte ab 1.1.2004
Aus dem Inhalt:
Inhalt: 6 Vorwort 7 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK 8 Welche Änderungen bringt die Reform? 9 Was ist überhaupt eine geringfügige Beschäftigung? 11 GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNGEN 12 Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 18 Was geschieht, wenn die 400 EUR-Grenze überschritten wird? 20 Wenn mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden 32 Besondere Personengruppen 36 Wann tritt die Versicherungspflicht ein? 37 Wenn Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten 39 Was geschieht in Übergangsfällen? 41 PAUSCHALE BEITRÄGE UND STEUERN 42 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung 45 Die Beiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 47 Pauschalbeiträge für Beschäftigte im Privathaushalt 48 Neu ab 1.4.2003: Pauschale Steuern 51 Zahlung und Nachweis der Pauschalbeiträge und -steuern 53 KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNGEN 54 Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor? 55 Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet? 57 Wenn die Beschäftigung verlängert wird 58 Wann wird von Berufsmäßigkeit ausgegangen? 59 Besondere Personengruppen 61 Was müssen Sie bei Rahmenarbeitsverträgen beachten? 63 WIE SIE GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE MELDEN 64 Was müssen Sie allgemein beachten? 64 Der Beitragsgruppenschlüssel 65 Der Personengruppenschlüssel 66 Wer nimmt die Meldungen an? 67 Meldeverfahren und Beitragseinzug für Beschäftigte im Privathaushalt 69 WENN DER MINI-JOB EIN WENIG GRÖSSER WIRD 70 Neu: die Gleitzonenregelung 71 Welche Voraussetzungen gelten? 77 Wie werden die Beiträge berechnet? 84 Besonderheit in der Rentenversicherung 85 Wie erfolgen die Meldungen? 86 Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 87 Welche leistungsrechtlichen Auswirkungen gibt es? 89 Was Arbeitnehmer sonst noch interessiert 91 Was Arbeitgeber sonst noch interessiert 93 Stichwortverzeichnis
Die Autoren Konrad Jung und Uwe Thiemann, langjährige Referenten bei einem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, waren maßgeblich an der Ausgestaltung des Rechts zu den Mini-Jobs beteiligt. In ihrer beruflichen Praxis beschäftigen sie sich intensiv mit allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.
Aus dem Kapitel "Geringfügig entlohnte Beschäftigungen", S. 13-14: BESCHÄFTIGUNG IM PRIVATHAUSHALT Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten; allerdings sind geringere Beiträge zu zahlen. Nur wenn der Arbeitnehmer außer im Privathaushalt für denselben Arbeitgeber auch noch andere Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausübt, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt mehr vor. Beispiel: Der Arbeitgeber des privaten Haushalts betreibt gleichzeitig ein Unternehmen und der Arbeitnehmer erledigt auch noch Arbeiten in den angeschlossenen Geschäftsräumen. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt. REGELMÄ?IGES ARBEITSENTGELT Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die 400 EUR-Grenze übersteigt, müssen Sie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt berücksichtigen. Das ist mindestens das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund
- eines Tarifvertrags,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- des geschlossenen Arbeitsvertrags. - Was aber wichtig ist: Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines zukünftigen Gehalts, bleibt dieses insoweit unberücksichtigt. Der Verzicht muss allerdings arbeitsrechtlich zulässig sein und schriftlich erfolgen. - Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. So sind z. B. die steuerfreien Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein oder als Ausbilder bis zur Höhe von 1.848,00 EUR bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
