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Wird der Adressat einer öffentlich-rechtlichen Abrissverfügung verpflichtet, ein Gebäude abzureißen, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist, kommt es zu einer Kollision der Abrissverpflichtung des Verfügungsadressaten einerseits und den entgegenstehenden Rechten des Dritten andererseits. Nach einer in der Rechtsprechung und großen Teilen der Literatur noch vorherrschenden Meinung folgt aus dieser Kollision, dass der Abrissverfügung wegen der Rechtspositionen des Dritten ein Vollstreckungshindernis entgegenstehe. Dieses Vollstreckungshindernis müsse durch den Erlass einer sogenannten…mehr

Produktbeschreibung
Wird der Adressat einer öffentlich-rechtlichen Abrissverfügung verpflichtet, ein Gebäude abzureißen, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist, kommt es zu einer Kollision der Abrissverpflichtung des Verfügungsadressaten einerseits und den entgegenstehenden Rechten des Dritten andererseits. Nach einer in der Rechtsprechung und großen Teilen der Literatur noch vorherrschenden Meinung folgt aus dieser Kollision, dass der Abrissverfügung wegen der Rechtspositionen des Dritten ein Vollstreckungshindernis entgegenstehe. Dieses Vollstreckungshindernis müsse durch den Erlass einer sogenannten Duldungsverfügung ausgeräumt werden. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, herauszufinden, welche Rechtsfolgen eine behördliche Verfügung tatsächlich nach sich zieht, die ihren Adressaten zum Abriss eines Gebäudes verpflichtet, an dem ein Dritter zivilrechtlich berechtigt ist und ob zur Verhinderung dieser Rechtsfolgen eine Duldungsverfügung an den Dritten ergehen muss.
Autorenporträt
Lorenz Summerer studierte von 2012 bis 2017 Rechtswissenschaften an der FAU Erlangen-Nürnberg und absolvierte von 2017 bis 2019 das Rechtsreferendariat am OLG Nürnberg. Während des Studiums und des Rechtsreferendariats, wie auch nach dem zweiten Juristischen Staatsexamen arbeitete er bis Mai 2020 im wissenschaftlichen Bereich an der FAU Erlangen-Nürnberg, zuletzt als Akademischer Rat. Seit Juni 2020 ist er in verschiedenen Verwendungen im Verwaltungsdienst der Bayerischen Polizei eingesetzt. Darüber hinaus ist er seit 2024 nebenamtlich in der Rechtsreferendarausbildung tätig.