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Medizinische Behandlungen können oftmals nicht an einem einzigen Behandlungstermin abgeschlossen werden. Die Behandlung findet daher meist an mehreren Terminen statt. Es kommt somit zu zeitlichen Unterbrechungen bei der Behandlung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Patient zu einer oder mehreren Kontrolluntersuchungen erscheinen muss oder Befunde nach einem Behandlungstermin ausgewertet werden. Diese zeitliche Zäsur kann Gesundheitsschäden beim Patienten verursachen. Sie hat in der Vergangenheit bereits zu Arzthaftungsprozessen geführt. In dieser Untersuchung werden Informationspflichten…mehr

Produktbeschreibung
Medizinische Behandlungen können oftmals nicht an einem einzigen Behandlungstermin abgeschlossen werden. Die Behandlung findet daher meist an mehreren Terminen statt. Es kommt somit zu zeitlichen Unterbrechungen bei der Behandlung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Patient zu einer oder mehreren Kontrolluntersuchungen erscheinen muss oder Befunde nach einem Behandlungstermin ausgewertet werden. Diese zeitliche Zäsur kann Gesundheitsschäden beim Patienten verursachen. Sie hat in der Vergangenheit bereits zu Arzthaftungsprozessen geführt. In dieser Untersuchung werden Informationspflichten beleuchtet, die den Arzt bei einer zeitlichen Zäsur treffen. Die einschlägige Rechtsprechung wird ausgewertet. Daneben werden auch Fragen des ärztlichen Berufsrechts und des Patientenmitverschuldens erörtert. In einem gesonderten Kapitel werden prozessuale Fragen untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass den Arzt bei einer zeitlichen Zäsur besondere Aufklärungspflichten treffen. Pflichtverletzungenkönnen zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen. Den Patienten kann unter Umständen ein Mitverschulden treffen.
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Autorenporträt
Milad Ahmadi studierte von 2012 bis 2016 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Promotionsbegleitend war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Linklaters LLP, White & Case LLP und Hengeler Mueller tätig. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert er derzeit im Bezirk des Kammergerichts.