Die Behauptung der Freiheit ist des Menschen Pflicht. Denn diese Freiheit ist die formale Bedingung aller besonderen Rechte des Menschen und ihre Ausübung, (die nur in konkreten Handlungen und Rechten möglich ist) die Bedingung zur Moralität und zur möglichen Erreichung des höchsten Zwecks. Denn dieser fordert die Freiheit des Menschen, sowohl zur Erfüllung unserer Pflichten, als auch zum Gebrauch aller der Mittel, durch welche wir unsere Bestimmung erreichen können. Überdies ist die Verletzung der Freiheit eine Entwürdigung unserer vernünftigen Natur, weil wir dadurch in die Reihe der bloßen…mehr
Die Behauptung der Freiheit ist des Menschen Pflicht. Denn diese Freiheit ist die formale Bedingung aller besonderen Rechte des Menschen und ihre Ausübung, (die nur in konkreten Handlungen und Rechten möglich ist) die Bedingung zur Moralität und zur möglichen Erreichung des höchsten Zwecks. Denn dieser fordert die Freiheit des Menschen, sowohl zur Erfüllung unserer Pflichten, als auch zum Gebrauch aller der Mittel, durch welche wir unsere Bestimmung erreichen können. Überdies ist die Verletzung der Freiheit eine Entwürdigung unserer vernünftigen Natur, weil wir dadurch in die Reihe der bloßen Mittel und Sachen geworfen werden, und der Charakter eines vernünftigen Wesens, Selbstzweck zu sein, also unsere Menschenwürde beleidigt wird. [Aus dem zweiten Kapitel]Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Autorenporträt
Paul Johann Anselm Feuerbach (1775-1833), Rechtsgelehrter und Kriminalist, gilt als Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre. Ab 1792 studierte er an der Universität Jena Philosophie, dann die Rechte. Nach der Habilitation 1798 arbeitete er als Privatdozent. 1795 wurde er zum Doktor der Philosophie, 1799 zum Doktor der Rechte promoviert. Im Jahr 1801 erhielt er an der Universität von Jena eine außerordentliche Professur der Rechte, bald darauf die ordentliche Professur. 1802 folgte er dem Ruf der Universität Kiel. 1804 wechselte er an die Universität Landshut, wo er den Auftrag bekam, den Entwurf zu einem bayerischen Strafgesetzbuch auszuarbeiten. Daraufhin wurde er 1805 als Geheimer Referendar in das Ministerialjustiz- und Polizeidepartement nach München versetzt, 1806 zum ordentlichen Mitglied jenes Departements und 1808 zum Wirklichen Geheimen Rat ernannt. Bereits 1806 tat Feuerbach durch seinen Entwurf zur Abschaffung der Folter den ersten Schritt zur Beseitigung der Mißstände in der bayerischen Kriminaljustiz. Eine wesentliche Verbesserung der Rechtspflege begründete das von ihm entworfene neue Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (München 1813). Es galt, wenn auch mit einigen Änderungen, bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern von 1861. Gleichzeitig arbeitete Feuerbach seit 1807 auf königlichen Befehl den Code Napoléon in ein Bürgerliches Gesetzbuch für Bayern um. 1814 wurde er zum zweiten Präsidenten des Appellationsgerichts in Bamberg, 1817 zum ersten Präsidenten des Appellationsgerichts für den Rezatkreis in Ansbach und 1821 zum Wirklichen Staatsrat befördert.
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