Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist Art. 91e GG. Das darin angeordnete Zusammenwirken von Bund und Ländern in gemeinsamen Einrichtungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende existierte bereits seit 2003 im SGB II. Im Jahr 2007 stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz wegen Mängeln v.a. bei der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung fest. Nach mehrjähriger Diskussion entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber für eine Verfassungsänderung zur Beibehaltung bestehender Strukturen. Diese Arbeit befasst sich sowohl mit den Verfassungssätzen aus Art. 20 GG, an denen eine Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern zu messen ist, als auch mit verfassungswidrigem Verfassungsrecht i.S.v. Art. 79 Abs. 3 GG. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 91e GG nicht verfassungswidrig ist, weil die Norm einer grundsatzkonformen, allerdings von der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers abweichenden Auslegung offensteht.
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"Ungeachtet aller kritischen Beobachtungen ist abschließend zu betonen, dass sich die Lektüre von Eilenbrocks klar und kundig geschriebener Untersuchung lohnt. Sie ist eine argumentative Fundgrube für die Debatte zur Mischverwaltung und insbesondere zu Art. 79 Abs. 3 GG. Wer sich mit Art. 91e GG und Art. 79 Abs. 3 GG befassen will, kommt an der Untersuchung von Christoph Eilenbrock nicht vorbei. Als erste Monographie zu diesem Thema ist sie ab sofort der Bezugspunkt der rechtswissenschaftlichen Debatte." Prof. Dr. Stephan Rixen, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 22/2019