Die Schuldrechtsreform hat erhebliche Auswirkungen für das Arbeitsrecht mit sich gebracht: So unterfallen nunmehr Formulararbeitsverträge den Vorschriften der
305 ff. BGB. Die Arbeit untersucht u.a., ob Formulararbeitsverträge am Maßstab von Tarifverträgen zu messen sind (
310 Abs. 4 S. 3 BGB). Auch wird die umstrittene Frage erörtert, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeits- oder Aufhebungsvertrags als Verbraucher i.S.v.
13 BGB handelt. Neben der Untersuchung, ob und wie die Klauselverbote der
308, 309 BGB auf Arbeitsverträge anwendbar sind, werden weitere gängige Vertragsklauseln am Maßstab des
307 BGB gemessen. Schließlich wird ein etwaiges Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach
312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB (analog) beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags untersucht.
305 ff. BGB. Die Arbeit untersucht u.a., ob Formulararbeitsverträge am Maßstab von Tarifverträgen zu messen sind (
310 Abs. 4 S. 3 BGB). Auch wird die umstrittene Frage erörtert, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeits- oder Aufhebungsvertrags als Verbraucher i.S.v.
13 BGB handelt. Neben der Untersuchung, ob und wie die Klauselverbote der
308, 309 BGB auf Arbeitsverträge anwendbar sind, werden weitere gängige Vertragsklauseln am Maßstab des
307 BGB gemessen. Schließlich wird ein etwaiges Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach
312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB (analog) beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags untersucht.