Durch die in letzter Zeit zunehmend geschlossenen betrieblichen "Bündnisse für Arbeit" - teils durch betriebliche Öffnungsklauseln in Tarifverträgen zugelassen, teils auch unter Missachtung des in
77 Abs. 3 BetrVG geregelten Tarifvorrangs - wächst die Bedeutung von Betriebsvereinbarungen weiter an. Ausgelöst durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2002 zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang gemäß
613a BGB wendet sich die wissenschaftliche Diskussion nun verstärkt den Rechtsfolgen des Betriebsübergangs zu. Die Arbeit schlägt die Heranziehung eines einheitlichen Kriteriums bei Beurteilung der Auswirkungen von Betriebsübergängen und unternehmensinternen Umstrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen vor.
77 Abs. 3 BetrVG geregelten Tarifvorrangs - wächst die Bedeutung von Betriebsvereinbarungen weiter an. Ausgelöst durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2002 zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang gemäß
613a BGB wendet sich die wissenschaftliche Diskussion nun verstärkt den Rechtsfolgen des Betriebsübergangs zu. Die Arbeit schlägt die Heranziehung eines einheitlichen Kriteriums bei Beurteilung der Auswirkungen von Betriebsübergängen und unternehmensinternen Umstrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen vor.







