Bitte beachten Sie, dass dieser Titel überwiegend aus Inhalten besteht, die im Internet kostenlos erhältlich sind (z.B. aus der Wikipedia-Enzyklopädie). Die Bezeichnung Bedarfswert beruht auf dem damals geltenden
138 Abs. 5 Bewertungsgesetz (heute: nach Änderungen vom 8. Dezember 2010 nunmehr als
151, Abs. 1, BewG seit Inkrafttreten der neuen Revision am 14. Dezember 2010), nach dem die Grundbesitzwerte nur dann gesondert festzustellen waren, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer relevant und somit erforderlich waren. Das BewG bezweckt als Teil des Steuerrechts, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen. Unter diese Steuerrechtsgebiete fallen u. a. die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer.
138 Abs. 5 Bewertungsgesetz (heute: nach Änderungen vom 8. Dezember 2010 nunmehr als
151, Abs. 1, BewG seit Inkrafttreten der neuen Revision am 14. Dezember 2010), nach dem die Grundbesitzwerte nur dann gesondert festzustellen waren, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer relevant und somit erforderlich waren. Das BewG bezweckt als Teil des Steuerrechts, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen. Unter diese Steuerrechtsgebiete fallen u. a. die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer.







