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Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d.h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind. Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft). Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.…mehr

Produktbeschreibung
Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d.h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind. Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft). Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.