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Begründung des Völkerstrafrechts auf der Grundlage der Kantischen Rechtslehre. - Gierhake, Katrin
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Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen…mehr

Produktbeschreibung
Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen in Freiheit ermöglichen, indem es wechselseitige personale Achtung für die Lebenswirklichkeit vernunftbegabter Individuen verfestigt. Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft wiederherstellt und drittens die Möglichkeit der Garantie des Rechts durch verfaßte Strukturen erhält. Für die Begründung der völkerrechtlichen Strafe wird prinzipiell derselbe gedankliche Dreischritt fruchtbar gemacht. Der gewählte Ansatz - Strafe als Unrechtsaufhebung - macht es jedoch notwendig, zunächst die besondere Qualität völkerrechtlichen Strafunrechts zu bestimmen. Im ersten Schritt wird deshalb das völkerrechtliche Verbrechen auf die mit ihm verbundene konkrete Freiheitsverletzung im Anerkennungsverhältnis zurückgeführt. Im zweiten Schritt ist hinsichtlich der Allgemeinheitsseite der Straftat auf Weltebene zunächst die Möglichkeit allgemeiner Rechtsgeltung und ihrer Sicherung in Form einer verfaßten Rechtsordnung zu bestimmen. Der Völkerverbrechensbegriff hat dann diejenige Rechtsverletzung zu kennzeichnen, die durch weltgemeinschaftliche Reaktion in Form der Strafe aufgehoben werden muß.
Rezensionen
»Im Ganzen ist Gierhake eine herausragende Grundlagenarbeit gelungen, die reichlich Anregung für weitergehende Untersuchungen enthält. Die vorgelegte Arbeit beeindruckt durch ihr durchgehend hohes gedankliches Niveau, Stringenz der Gedankenführung und Überzeugungskraft der theoretischen Durchdringung. Das bislang nur unzureichend bearbeitete Thema der Legitimation von Völkerstrafrecht wird damit wesentlich vorangebracht.«
PD Dr. Brigitte Kelker, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 10/2008

»Die von Zaczyk (Bonn) betreute ambitionierte Dissertation (Zweitgutachter Kindhäuser) legt - ausgehend vom staatlichen Strafrecht - eine folgerichtige Begründung für das Völkerstrafrecht vor. [...] Die scharfsinnig und ausgewogen formulierte und in eigener Auseinandersetzung bis zu den Grundfesten des Strafrechts geradezu provozierende Studie Gierhakes kann allen vorbehaltlos empfohlen werden, die sich mit dem Völkerstrafrecht befassen, aber auch all jenen, die (erneut) über häufig unbesehene Prämissen des staatlichen Strafrechts nachzudenken bereit sind.«
Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider, in: Journal für Strafrecht, 1/2007