C. Pfafferoth
Belehrung über den Wucher
Ein Schutz gegen Schädigung mit Fingerzeigen für jedermann. Nach der neuesten Reichs-Gesetzgebung bearbeitet
C. Pfafferoth
Belehrung über den Wucher
Ein Schutz gegen Schädigung mit Fingerzeigen für jedermann. Nach der neuesten Reichs-Gesetzgebung bearbeitet
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- 1894.
- Seitenzahl: 52
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1894
- Deutsch
- Abmessung: 196mm x 125mm x 8mm
- Gewicht: 127g
- ISBN-13: 9783112512319
- ISBN-10: 3112512316
- Artikelnr.: 62593312
- Herstellerkennzeichnung
- Walter de Gruyter
- Genthiner Straße 13
- 10785 Berlin
- productsafety@degruyterbrill.com
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhalts-Vebersicht -- I. Einleitung -- II. Wann liegt strafbarer Wucher, insbesondere sogenannter Kreditwucher vor? - Die verschiedenen Erfordernisse -- III. Wodurch erhöht sich die Strafbarkeit des Wuchers ? -- IV. Wie verhält es sich mit dem Sachwucher? -- V. Wer gilt als Mitschuldiger beim Wucher? -- VI. Wie wird der Wucher bestraft? -- VII. Wie wird die Bestrafung herbeigeführt und wie schützt man sich dagegen -- VIII. Wann verjährt die Strafverfolgung? -- IX. Wie sind die Verhältnisse der Pfandleiher und Rückkaufshändler -- X. Welche vermögensrechtliche Folgen hat der Wucher? -- XI. Wie macht man seine Vermögensrechte beim Wucher geltend -- XII. Was ist wegen der jährlichen Mittheilung von Rechnungsauszügen vorgeschrieben? -- Backmatter
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalts-Vebersicht -- I. Einleitung -- II. Wann liegt strafbarer Wucher, insbesondere sogenannter Kreditwucher vor? - Die verschiedenen Erfordernisse -- III. Wodurch erhöht sich die Strafbarkeit des Wuchers ? -- IV. Wie verhält es sich mit dem Sachwucher? -- V. Wer gilt als Mitschuldiger beim Wucher? -- VI. Wie wird der Wucher bestraft? -- VII. Wie wird die Bestrafung herbeigeführt und wie schützt man sich dagegen -- VIII. Wann verjährt die Strafverfolgung? -- IX. Wie sind die Verhältnisse der Pfandleiher und Rückkaufshändler -- X. Welche vermögensrechtliche Folgen hat der Wucher? -- XI. Wie macht man seine Vermögensrechte beim Wucher geltend -- XII. Was ist wegen der jährlichen Mittheilung von Rechnungsauszügen vorgeschrieben? -- Backmatter







