Daniel Schuh stellt die im Rahmen des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes geänderten (§§ 202a, 303a und b) und neu eingefügten (§§ 202b und c) Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung der Computerkriminalität dar. Nach einer Erläuterung der Grundlagen für die Reform (Cybercrime Convention und EU-Rahmenbeschluss) erfolgt ein Vergleich unter anderem anhand ausgewählter Beispiele, wie Phishing und Hacking, mit den Vorschriften unserer Nachbarländer Österreich und der Schweiz.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Normen die Vorgaben der Cybercrime Convention und des EU-Rahmenbeschlusses konsequent umsetzen, die Computerkriminalität effektiv bekämpfen und nur kleiner Anpassungen bedürfen. Die Regelungen im österreichischen und schweizerischen Strafgesetzbuch offenbaren hingegen Strafbarkeitslücken. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse unterbreitet der Autor letztlich Änderungsvorschläge für die deutschen Vorschriften.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Normen die Vorgaben der Cybercrime Convention und des EU-Rahmenbeschlusses konsequent umsetzen, die Computerkriminalität effektiv bekämpfen und nur kleiner Anpassungen bedürfen. Die Regelungen im österreichischen und schweizerischen Strafgesetzbuch offenbaren hingegen Strafbarkeitslücken. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse unterbreitet der Autor letztlich Änderungsvorschläge für die deutschen Vorschriften.
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»[E]in interessantes Nachschlagewerk für jeden, der sich mit den Kern-Datendelikten beschäftigt und insbesondere Fragen hat, die sich auf neuere Änderungen beziehen, zu denen wenig Rechtsprechung und Literatur vorliegt.« Dr. Daniel Gutmann, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung, 1/2014
»Ein Buch, das sowohl Einsteigern in diese Rechtsmaterie wie auch Experten des Cyber Crime in Wissenschaft und Praxis uneingeschränkt zu empfehlen ist.« Dr. Farsam Salimi, in: Journal für Strafrecht, 3/2012
»Ein Buch, das sowohl Einsteigern in diese Rechtsmaterie wie auch Experten des Cyber Crime in Wissenschaft und Praxis uneingeschränkt zu empfehlen ist.« Dr. Farsam Salimi, in: Journal für Strafrecht, 3/2012