Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom 20.04.1998 (KapAEG) hat mit
32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein Kleinbeteiligtenprivileg in das Eigenkapitalersatzrecht der GmbH eingefügt. Die
32a, b GmbHG gelten danach nicht mehr für den GmbH-Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Aufgrund der
172a, 129a HGB gilt dieses Privileg auch in der GmbH & Co. Die Untersuchung zeigt die Probleme auf, die bei der Anwendung der auf die GmbH zugeschnittenen Regelung auf die GmbH & Co. entstehen und versucht, sie unter Berücksichtigung des geltenden Systems des Eigenkapitalersatzrechts einer Lösung zuzuführen.
				
				
			32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein Kleinbeteiligtenprivileg in das Eigenkapitalersatzrecht der GmbH eingefügt. Die
32a, b GmbHG gelten danach nicht mehr für den GmbH-Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Aufgrund der
172a, 129a HGB gilt dieses Privileg auch in der GmbH & Co. Die Untersuchung zeigt die Probleme auf, die bei der Anwendung der auf die GmbH zugeschnittenen Regelung auf die GmbH & Co. entstehen und versucht, sie unter Berücksichtigung des geltenden Systems des Eigenkapitalersatzrechts einer Lösung zuzuführen.







