Das Recht auf Selbstverteidigung hat seinen Ursprung in der Tatsache, dass die Natur jedem seinen eigenen Schutz gewährt. Dementsprechend erkannte das Völkergewohnheitsrecht das Recht auf Selbstverteidigung als Vorrecht eines Staates an. Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen sieht jedoch vor, dass das Recht auf Selbstverteidigung besteht, "wenn ein bewaffneter Angriff stattfindet ...". Artikel 51 der UN-Charta gilt nur im Falle eines bewaffneten Angriffs. Das zentrale Problem besteht also darin, ob das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung im Rahmen des Chartersystems der Vereinten Nationen abgeschafft wurde oder unter welchen Bedingungen dies in Betracht gezogen werden könnte. Andererseits ist der Terrorismus eine neue Art von Krieg, eine neue Art von Krieg. Terroristengruppen passen von Natur aus nicht in die Kategorie nichtstaatlicher Kriegsparteien wie Aufständische. Ebenso wichtig und verwirrend ist die Frage, ob sie als geschützte Personen im Sinne der Genfer Konventionen I und II gelten können, da sie weder Mitglied einer Streitmacht, einer Miliz oder eines Freiwilligenkorps noch Mitglied anderer Milizen und anderer Freiwilligenkorps sind. Dieses Buch befasst sich mit diesen eher verwirrenden Fragen des Völkerrechts.
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