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Maria Theresia und Joseph II. beschränkten durch das Amortisationsverbot die Vermögensvermehrung der Klöster. Um zu verhindern, daß sich die Klöster durch das mitgebrachte Vermögen bzw. durch Erbschaften ihrer Mitglieder bereichern, verlor das Ordensmitglied mit der Ablegung der feierlichen Profeß sein gegenwärtiges Vermögen und erlitt den Klostertod. Damit verlor der Religiose seine Vermögens- und Erbfähigkeit. Die Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ließ diesen Zustand bestehen. Im Vormärz lockerte sich das Amortisationsverbot. Mit Abschluß des Konkordates 1855 wurden die…mehr

Produktbeschreibung
Maria Theresia und Joseph II. beschränkten durch das Amortisationsverbot die Vermögensvermehrung der Klöster. Um zu verhindern, daß sich die Klöster durch das mitgebrachte Vermögen bzw. durch Erbschaften ihrer Mitglieder bereichern, verlor das Ordensmitglied mit der Ablegung der feierlichen Profeß sein gegenwärtiges Vermögen und erlitt den Klostertod. Damit verlor der Religiose seine Vermögens- und Erbfähigkeit. Die Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ließ diesen Zustand bestehen. Im Vormärz lockerte sich das Amortisationsverbot. Mit Abschluß des Konkordates 1855 wurden die Klöster wieder unbeschränkt erwerbsfähig. Die Rechtsbeschränkungen für den einzelnen Religiosen blieben bis 1974 aufrecht. 1974 stellte die päpstliche Religiosenkongregation die Ordensleute mit feierlicher Profeß den Religiosen mit einfacher Profeß gleich.
Autorenporträt
Der Autor: Robert Fürst wurde 1967 in Wels geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Wien und anschließend folgte eine dreijährige Tätigkeit als Gerichtspraktikant und Rechtsanwaltsanwärter. 1997 begann der Autor mit einem Theologiestudium in Salzburg, 1999 trat er in das Benediktinerstift Kremsmünster ein. Die Promotion erfolgte 2003.
Rezensionen
"Mit dieser Dissertation liegt eine nützliche Zusammenstellung und Aufarbeitung des Materials zu einem in der Tat verworrenen Kapitel des österreichischen Staatskirchenrechts vor. [...] Leopold Fürst, der mit juristischem, aber auch kirchenrechtlichen Blick an das Thema heranzugehen versteht, [...] hat seinen Beitrag dazu geleistet." (Stephan Haering, Erbe und Auftrag)