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In der Entscheidung Vorunternehmer II vom 21.10.1999 (VII ZR 185/98) ordnet der BGH die rechtzeitige Bereitstellung einer mangelfreien Vorunternehmerleistung als Obliegenheit des Bestellers gegenüber dem Nachfolgeunternehmer ein und spricht diesem einen Anspruch gegenüber dem Besteller aus 642 BGB zu. Die Anwendung dieser Norm wirft einige klärungsbedürftige Fragen auf, die in dieser Abhandlung einer Lösung zugeführt werden. Der Autor grenzt Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten insbesondere im baurechtlichen Werkvertrag voneinander ab und untersucht die Haftung des Bestellers für den…mehr

Produktbeschreibung
In der Entscheidung Vorunternehmer II vom 21.10.1999 (VII ZR 185/98) ordnet der BGH die rechtzeitige Bereitstellung einer mangelfreien Vorunternehmerleistung als Obliegenheit des Bestellers gegenüber dem Nachfolgeunternehmer ein und spricht diesem einen Anspruch gegenüber dem Besteller aus
642 BGB zu. Die Anwendung dieser Norm wirft einige klärungsbedürftige Fragen auf, die in dieser Abhandlung einer Lösung zugeführt werden. Der Autor grenzt Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten insbesondere im baurechtlichen Werkvertrag voneinander ab und untersucht die Haftung des Bestellers für den Vorunternehmer. Zwecks Ermittlung der Rechtsfolge des Anspruches werden Ansprüche bei Obliegenheitsverletzungen und Entschädigungsansprüche untersucht. Der Anspruch aus
642 BGB ist demnach auf eine zusätzliche Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs gerichtet. Er umfasst die direkten Kosten des Stillstands, die Gemeinkosten sowie einen Zuschlag für entgangenen Gewinn und Wagnis und unterliegt der Umsatzsteuer. Die Anwendbarkeit des
642 BGB wird durch
6 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen. Eine Behinderungsanzeige in der Form des
6 Nr. 1 VOB/B ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Autorenporträt
Der Autor: Hendrik Schilder studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Nach Abschluss des Referendariats nahm er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einer Kanzlei in Düsseldorf auf. Er ist auf das private und öffentliche Baurecht spezialisiert und promovierte zu einem Thema aus dem privaten Baurecht.