Die Arbeit beschäftigt sich als erste wissenschaftliche Analyse mit der Bedeutung des Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) für unbegleitete Flüchtlingskinder. Art. 20 KRK hat demnach erhebliche praktische Relevanz für unbegleitete Kinder: Er ist unmittelbar anwendbar und durch die innerstaatlichen Behörden und Gerichte zu beachten.
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