Zum Schutz von Daten aufgrund des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) haben datenverarbeitende Stellen in einem Unternehmen dafür zu sorgen, daß die Rechte des Betroffenen gesichert sind und darüber hinaus die Datensicherheit gewährleistet ist. Dazu gehört unter anderem, daß Mitarbeiter, die es mit relevanten Dateien zu tun haben, auf Verschwiegenheit und ausschließlich zweckgebundene Verarbeitung verpflichtet werden. Schließlich erfordert Datensicherheit auch Maßnahmen in der Hardware, in Betriebssystemen und in betriebssystemnaher Software. Der Gesetzgeber hat die Unternehmen zu einer sehr weitgehenden Selbstkontrolle verpflichtet. Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle muß jedes größere Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten haben. Diese Institution gibt es nur in der Bundesrepublik Deutschland und in sonst keinem Staat. Die Vorteile liegen vor allem darin, daß bei Einrichtung einer betrieblichen Selbstkontrolle der Weg über staatliche Fremdkontrolle relativ schmal gehalten werde n kann. Der Autor bietet in dieser Veröffentlichung praxisorientierte Erläuterungen und Handlungsanleitungen zu Rechtsgrundlagen, Bestellung, organisatorischer Einbindung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Eine besondere Hilfe für die Unternehmenspraxis ist der umfangreiche Anhang mit Definitionen, Checklisten, Fragenkatalogen und Merkblätter.
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