Der gemeinsame Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LÜ hat keine Entsprechung im deutschen Recht. Er bietet dem Kläger eine einzigartige Möglichkeit zum sog. forum shopping. Der vom Wortlaut sehr weitreichende Gerichtsstand wurde von der Rechtsprechung bisher nur durch einen inhaltlichen Zusammenhang der einzelnen Streitgegenstände und einen Mißbrauchsvorbehalt begrenzt. Die Arbeit zeigt weitere positive Tatbestandsmerkmale auf. Dadurch wird der Gerichtsstand weiter konkretisiert, so daß auf den Mißbrauchsvorbehalt verzichtet werden kann.
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