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Verbietet das Urheberrecht zwei Fotografen, dasselbe Motiv zu fotografieren? Zwei Musikerinnen, dieselbe kurze Tonfolge zu verwenden? Zwei Autoren, denselben Handlungsansatz zu verarbeiten? Dass dem Urheberrecht ein derartiger "Motivschutz" fremd ist, gilt als gefestigter Grundsatz. Motive sind Teil der künstlerischen Grundbausteine und müssen zur Wahrung des künstlerischen Freiraums frei verfügbar bleiben. Bislang erfährt der Grundsatz des Motivschutzes im Wesentlichen nur bei fotografischen Werken eine nennenswerte Aufmerksamkeit. Tobias R. Lantwin zeigt, dass der Motivschutzgedanke bei…mehr

Produktbeschreibung
Verbietet das Urheberrecht zwei Fotografen, dasselbe Motiv zu fotografieren? Zwei Musikerinnen, dieselbe kurze Tonfolge zu verwenden? Zwei Autoren, denselben Handlungsansatz zu verarbeiten? Dass dem Urheberrecht ein derartiger "Motivschutz" fremd ist, gilt als gefestigter Grundsatz. Motive sind Teil der künstlerischen Grundbausteine und müssen zur Wahrung des künstlerischen Freiraums frei verfügbar bleiben. Bislang erfährt der Grundsatz des Motivschutzes im Wesentlichen nur bei fotografischen Werken eine nennenswerte Aufmerksamkeit. Tobias R. Lantwin zeigt, dass der Motivschutzgedanke bei allen weiteren Werkarten gleichermaßen Anwendung finden muss. Als Beleg dieser werkartübergreifenden Bedeutung des Motivschutzes erörtert er dessen Grundlagen und beleuchtet typische Fallgruppen in den Werkarten der Fotografie, der Musik und der Literatur mit dem Ziel, handhabbare Kriterien für die praktische Anwendung zu entwickeln.
Autorenporträt
Geboren 1995; Studium der Rechtswissenschaft in Düsseldorf; 2020 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Düsseldorf; 2024 Promotion; Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Düsseldorf.