Die Pasticheschranke gem. § 51a UrhG schließt eine seit Langem bestehende Lücke im Bereich künstlerischer Nachnutzungen im nationalen Urheberrecht. Doch fallen auch Memes und GiFs in den Anwendungsbereich der Norm?
Die im Jahr 2021 in das Urheberrechtsgesetz eingeführte Schrankenregelung stellt Gerichte und Rechtsanwender vor erhebliche Schwierigkeiten in ihrer Auslegung und praktischen Anwendung. Diese Arbeit bietet eine Analyse der bisher wenig beleuchteten Neuregelung aus deutscher und unionsrechtlicher Perspektive. Es wird eine praxisorientierte Definition der Pasticheschranke vorgestellt und ihre Anwendungsmöglichkeiten im analogen und digitalen Umfeld - insbesondere im Hinblick auf nutzergenerierte Medieninhalte (User Generated Content) - aufgezeigt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine zielgerichtete Auslegung der Pasticheschranke ein angemessener Interessenausgleich erreicht werden kann, so dass keine Erweiterung des bestehenden Schrankenkataloges erforderlich ist.
Die im Jahr 2021 in das Urheberrechtsgesetz eingeführte Schrankenregelung stellt Gerichte und Rechtsanwender vor erhebliche Schwierigkeiten in ihrer Auslegung und praktischen Anwendung. Diese Arbeit bietet eine Analyse der bisher wenig beleuchteten Neuregelung aus deutscher und unionsrechtlicher Perspektive. Es wird eine praxisorientierte Definition der Pasticheschranke vorgestellt und ihre Anwendungsmöglichkeiten im analogen und digitalen Umfeld - insbesondere im Hinblick auf nutzergenerierte Medieninhalte (User Generated Content) - aufgezeigt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine zielgerichtete Auslegung der Pasticheschranke ein angemessener Interessenausgleich erreicht werden kann, so dass keine Erweiterung des bestehenden Schrankenkataloges erforderlich ist.