74,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Sofort lieferbar
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Schon länger muss sich das UWG den Vorwurf der Inkonsequenz gefallen lassen, da es sich einerseits den Verbraucherschutz als Schutzzweck auf die Fahne schreibt, andererseits jedoch dem Verbraucher eigene Ansprüche verwehrt. Das hat sich am 28.5.2022 geändert. Seit diesem Tag steht dem einzelnen Verbraucher mit § 9 Abs. 2 S. 1 UWG ein eigener Anspruch zu, wenn er durch eine nach dem UWG unzulässige geschäftliche Handlung geschädigt wird. Diese Arbeit zeichnet nach, an welche Voraussetzungen der § 9 Abs. 2 S. 1 UWG geknüpft ist und welche Rechtsfolgen sich bei deren Vorliegen ergeben können.…mehr

Produktbeschreibung
Schon länger muss sich das UWG den Vorwurf der Inkonsequenz gefallen lassen, da es sich einerseits den Verbraucherschutz als Schutzzweck auf die Fahne schreibt, andererseits jedoch dem Verbraucher eigene Ansprüche verwehrt. Das hat sich am 28.5.2022 geändert. Seit diesem Tag steht dem einzelnen Verbraucher mit § 9 Abs. 2 S. 1 UWG ein eigener Anspruch zu, wenn er durch eine nach dem UWG unzulässige geschäftliche Handlung geschädigt wird.
Diese Arbeit zeichnet nach, an welche Voraussetzungen der § 9 Abs. 2 S. 1 UWG geknüpft ist und welche Rechtsfolgen sich bei deren Vorliegen ergeben können. Zudem wird in zwei Schritten untersucht, ob sich durch den Verbraucherschadensersatz konkrete Änderungen für einzelne Verbraucher ergeben haben. Im ersten Schritt wird dabei untersucht, ob durch § 9 Abs. 2 S. 1 UWG bestehende Schutzlücken geschlossen wurden, und im zweiten Schritt, ob der Verbraucherschadensersatz innerhalb des bestehenden Schutzsystems den Verbraucherschutz verbessert hat.
Autorenporträt
Philipp Freuer hat Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität in Marburg studiert. Nach seinem Abschluss arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dekanat des Fachbereichs und als Wissenschaftliche Hilfskraft, erst am Forschungszentrum für Öffentliche Verwaltung und dann an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Seit Januar 2025 ist er Rechtsreferendar am OLG Frankfurt mit der Stammdienststelle am LG Darmstadt.