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Kartellschadensersatzklagen gewinnen in Europa zunehmend an Bedeutung. Nationale und europäische Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung des EuGH stärken das kartellrechtliche private enforcement seit einigen Jahrzehnten systematisch. Dabei erfuhr auch die grenzüberschreitende Geltendmachung von Kartellschäden eine Neuregelung durch die Rom II-VO. Demnach können mitgliedstaatliche Gerichte auch fremdes Kartellrecht anwenden, wenn Kläger im Ausland erlittene Schäden geltend machen. Diese Regelung hatte bisher nur eine geringe praktische Relevanz. In Anbetracht zahlreicher internationaler Kartelle…mehr

Produktbeschreibung
Kartellschadensersatzklagen gewinnen in Europa zunehmend an Bedeutung. Nationale und europäische Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung des EuGH stärken das kartellrechtliche private enforcement seit einigen Jahrzehnten systematisch. Dabei erfuhr auch die grenzüberschreitende Geltendmachung von Kartellschäden eine Neuregelung durch die Rom II-VO. Demnach können mitgliedstaatliche Gerichte auch fremdes Kartellrecht anwenden, wenn Kläger im Ausland erlittene Schäden geltend machen. Diese Regelung hatte bisher nur eine geringe praktische Relevanz. In Anbetracht zahlreicher internationaler Kartelle verwundert dieser Befund. Jakob Olbing untersucht die Anwendbarkeit fremden Kartellrechts rechtsvergleichend. Er zeigt, dass sowohl deutsche Gerichte als auch Bundesgerichte der USA im Rahmen ihrer Zuständigkeit fremdes Kartellrecht anwenden können und sollten. Eine vermeintlich notwendige kollisionsrechtliche Sonderbehandlung von Kartellschadensersatzansprüchen nach fremdem Recht in beiden Rechtsordnungen ist rechtlich unbegründet. Weder unterliegen solche Ansprüche einem grundsätzlichen Nichtanwendungsgebot, noch sind sie von einer Trennung von öffentlichem und privatem Kollisionsrecht wesentlich beeinflusst.
Autorenporträt
Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Hong Kong, SAR; 2019 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg; 2022 Gastwissenschaftler Harvard Law School, Cambridge, MA, USA; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht, Hamburg; 2024 Promotion.