Als Reaktion auf den Bilanzfälschungsskandal bei der Wirecard AG hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 erstmals ein Auskunftsrecht des Aufsichtsrats gegenüber Mitarbeitern im Aktiengesetz verankert. Die Regelung greift jedoch zu kurz: Sie gilt nur für bestimmte Aktiengesellschaften, Aufsichtsratsmitglieder und Mitarbeitergruppen.
Die Arbeit untersucht, inwieweit der Aufsichtsrat unabhängig vom Vorstand mit Mitarbeitern in Kontakt treten darf - und ob eine gesetzliche Ausweitung geboten ist. Unter Rückgriff auf die Rechtsfigur der Annexkompetenz und unter Berücksichtigung rechtsökonomischer Gesichtspunkte zeigt die Analyse: Das Aktienrecht eröffnet dem Aufsichtsrat schon heute weitergehende Befugnisse als bislang angenommen. Ein allgemeines Direktinformationsrecht lässt sich dogmatisch herleiten - und sollte ausdrücklich normiert werden. Ergänzend wird eine stärkere Einbindung des Aufsichtsrats in Hinweisgebersysteme empfohlen, um Whistleblower-Hinweise gezielt nutzen zu können.
Die Arbeit untersucht, inwieweit der Aufsichtsrat unabhängig vom Vorstand mit Mitarbeitern in Kontakt treten darf - und ob eine gesetzliche Ausweitung geboten ist. Unter Rückgriff auf die Rechtsfigur der Annexkompetenz und unter Berücksichtigung rechtsökonomischer Gesichtspunkte zeigt die Analyse: Das Aktienrecht eröffnet dem Aufsichtsrat schon heute weitergehende Befugnisse als bislang angenommen. Ein allgemeines Direktinformationsrecht lässt sich dogmatisch herleiten - und sollte ausdrücklich normiert werden. Ergänzend wird eine stärkere Einbindung des Aufsichtsrats in Hinweisgebersysteme empfohlen, um Whistleblower-Hinweise gezielt nutzen zu können.







