Die Arbeit thematisiert die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, wobei Erträge aus Kapitalmarktdelikten vordergründig in den Blick genommen werden. Der Autor zeigt die bestehende Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmung des erlangten Etwas auf. Dabei wird untersucht, inwiefern sich die Änderungen der §§ 73 ff. StGB, welche durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 eingetreten sind, auf die Rechtsprechung und Thematik auswirken könnten.Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Bestimmung des erlangten Etwas und den damit im…mehr
Die Arbeit thematisiert die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, wobei Erträge aus Kapitalmarktdelikten vordergründig in den Blick genommen werden. Der Autor zeigt die bestehende Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmung des erlangten Etwas auf. Dabei wird untersucht, inwiefern sich die Änderungen der §§ 73 ff. StGB, welche durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 eingetreten sind, auf die Rechtsprechung und Thematik auswirken könnten.Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Bestimmung des erlangten Etwas und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen, gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Bestimmung des erlangten Etwas trotz der Einführung des § 73d StGB anhand eines Unmittelbarkeitszusammenhanges im Sinne eines Unrechtszusammenhanges durch Zuhilfenahme der Maßstäbe der objektiven Zurechnung erfolgen könnte. Dieses Ergebnis wird anhand verschiedener Deliktsgruppen verdeutlicht.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Autorenporträt
Tim Gebauer studierte bis Januar 2015 Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht. Während dieser Zeit und im Anschluss arbeitete er am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Christian Schröder. Sein Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin beendete er im November 2018 mit dem 2. Staatsexamen. Ende des Jahres 2018 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt ein.
Inhaltsangabe
A. EinführungB. Gang der UntersuchungC. GrundlagenHistorische Entwicklung der Einziehungsvorschrift ( 73 StGB) - Gesetzgeberische Intention und deren Umsetzung - Systematik und Merkmale der 73 ff. StGB - Rechtsprechungsüberblick zum »erlangten Etwas«D. Bewertung der Rechtsprechung und Literatur zum »erlangten Etwas«Wesensgehalt der Einziehung von Taterträgen - Ein- oder zweistufige Bestimmung des Bruttoprinzips? - Trennung nach Bemakelung trotz 73d StGB - Ansichten in der Literatur und deren BewertungE. Die Bestimmung des »erlangten Etwas« anhand der Maßstäbe der objektiven ZurechnungHerleitung der Zulässigkeit der objektiven Zurechnung für die Einziehung von Taterträgen - Umfang der objektiven Zurechnung - Konsequenzen der Anwendung der objektiven Zurechnung für einzelne Delikte - FazitF. Tatsächliche Berechnung der Einziehungshöhe im ProzessBerechnung bei mehreren Einziehungsadressaten bzgl. einer Tat - Zeitpunkt der Berechnung des Wertersatzes - Berechnungsweise beim Handel mit WertpapierenG. DritteinziehungAnwendbarkeit von 73b StGB - ZurechnungszusammenhangH. Einziehung nach OWiGI. Zusammenfassung der wesentlichen ErgebnisseLiteratur- und Stichwortverzeichnis
A. EinführungB. Gang der UntersuchungC. GrundlagenHistorische Entwicklung der Einziehungsvorschrift ( 73 StGB) - Gesetzgeberische Intention und deren Umsetzung - Systematik und Merkmale der 73 ff. StGB - Rechtsprechungsüberblick zum »erlangten Etwas«D. Bewertung der Rechtsprechung und Literatur zum »erlangten Etwas«Wesensgehalt der Einziehung von Taterträgen - Ein- oder zweistufige Bestimmung des Bruttoprinzips? - Trennung nach Bemakelung trotz 73d StGB - Ansichten in der Literatur und deren BewertungE. Die Bestimmung des »erlangten Etwas« anhand der Maßstäbe der objektiven ZurechnungHerleitung der Zulässigkeit der objektiven Zurechnung für die Einziehung von Taterträgen - Umfang der objektiven Zurechnung - Konsequenzen der Anwendung der objektiven Zurechnung für einzelne Delikte - FazitF. Tatsächliche Berechnung der Einziehungshöhe im ProzessBerechnung bei mehreren Einziehungsadressaten bzgl. einer Tat - Zeitpunkt der Berechnung des Wertersatzes - Berechnungsweise beim Handel mit WertpapierenG. DritteinziehungAnwendbarkeit von 73b StGB - ZurechnungszusammenhangH. Einziehung nach OWiGI. Zusammenfassung der wesentlichen ErgebnisseLiteratur- und Stichwortverzeichnis
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