Über die Frage, wie Sacheinlagen bei ihrer Einbringung in der Handelsbilanz der AG und GmbH zu bewerten sind, herrscht trotz der großen praktischen Bedeutung keine Klarheit. Das Verbot der Unterpari-Emission erlaubt weder einen Ansatz oberhalb des Zeitwerts der Sacheinlage noch unterhalb des Nennwerts der für sie ausgegebenen Anteile zuzüglich eines eventuellen Aufgeldes. Ob zwischen diesen Grenzwerten ein Bewertungswahlrecht besteht, ist jedoch umstritten. Ein Ansatz mit dem Zeitwert läßt sich auf das Gebot der Trennung von Kapital und Gewinn stützen, das nunmehr seinen Ausdruck im Einsichtsgebot und in dem Zwang zur Bildung von Kapitalrücklagen findet. Anlaß genug, die Anfangsbewertung von Sacheinlagen vor diesem Hintergrund nochmals zu untersuchen.
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