Im Kontext des demographischen Wandels wird die rechtliche Vorsorge immer bedeutsamer. Den Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht durch eine rechtliche Betreuung wollen die Betroffenen oftmals vermeiden und errichten im Vorfeld weitreichende General- und Vorsorgevollmachten. Mangelnde Kontrolle und die Gelegenheit führen nicht selten zu Missbräuchen durch die vermeintlich Vertrauten. Obgleich die "Vorsorge" eine bedeutende Rolle spielt und Missbrauchsfälle bekannt geworden sind, bieten Literatur und Rechtsprechung nur wenige Ansätze, den Missbrauch der Vollmachten zu definieren, weshalb der Rechtsberatung taugliche Handreichungen fehlen. Nach Skizzierung der Form, des Inkrafttretens und des Inhalts geht die Schrift auf die Definition des Missbrauchs ein, indem die einzelnen, missbrauchsrelevanten Zeitabschnitte untersucht und Fallgruppen gebildet werden. Anschließend werden Alternativen der Vorbeugung und die Ansprüche der Geschädigten diskutiert.
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»Wer immer mit Betreuungsbedürftigen zu tun hat, findet in dieser Dissertation eine sehr hilfreiche Analyse der verschiedenen Verwendungsphasen, Grenzziehungen und Verletzungen durch Bevollmächtigte. In Einzelfällen bietet dies eine sehr wertvolle Nachschlag- und Argumentationshilfe. Ein wertvolles Buch.« Dr. Dietrich Ostertun, in: Newsletter FPSB, Februar 2017
»Er beleuchtet den Missbrauch ausführlich, wobei er die Überschreitung der im Innenverhältnis bestehenden Grenzen genauestens untersucht. Für den Praktiker interessant sind die Aspekte zur Abwägung, welches Rechtsverhältnis der Vollmacht zugrunde liegt. Er gibt Hinweise, wie Betroffene vor Missbrauch vorbeugen können.« Dr. Claus-Henrik Horn, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis, 1/2016
»Er beleuchtet den Missbrauch ausführlich, wobei er die Überschreitung der im Innenverhältnis bestehenden Grenzen genauestens untersucht. Für den Praktiker interessant sind die Aspekte zur Abwägung, welches Rechtsverhältnis der Vollmacht zugrunde liegt. Er gibt Hinweise, wie Betroffene vor Missbrauch vorbeugen können.« Dr. Claus-Henrik Horn, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis, 1/2016







