Dirk Schade untersucht die Regelung des
50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf ihre Vereinbarkeit mit Europa- und Völkerrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die strengen Substanzanforderungen mit den europäischen Grundfreiheiten und Völkerrecht unvereinbar sind. Nachfolgend untersucht er, wie der deutsche Gesetzgeber auf diesen Befund reagieren sollte. Basierend auf der Analyse verschiedener Treaty-Shopping-Sachverhalte kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass kein Bedürfnis für eine spezialgesetzliche Anti-Treaty-Shopping-Regelung besteht und die allgemeine Missbrauchsregelung des
42 AO ausreichend ist. Im Anschluss stellt er kurz die zum 1.1.2012 in Kraft getretene geänderte Fassung des
50d Abs. 3 EStG dar und kommt zu dem Ergebnis, dass auch diese mit den europäischen Grundfreiheiten unvereinbar ist, weshalb er seine Forderung nach einer Abschaffung der Norm bestätigt sieht.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf ihre Vereinbarkeit mit Europa- und Völkerrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die strengen Substanzanforderungen mit den europäischen Grundfreiheiten und Völkerrecht unvereinbar sind. Nachfolgend untersucht er, wie der deutsche Gesetzgeber auf diesen Befund reagieren sollte. Basierend auf der Analyse verschiedener Treaty-Shopping-Sachverhalte kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass kein Bedürfnis für eine spezialgesetzliche Anti-Treaty-Shopping-Regelung besteht und die allgemeine Missbrauchsregelung des
42 AO ausreichend ist. Im Anschluss stellt er kurz die zum 1.1.2012 in Kraft getretene geänderte Fassung des
50d Abs. 3 EStG dar und kommt zu dem Ergebnis, dass auch diese mit den europäischen Grundfreiheiten unvereinbar ist, weshalb er seine Forderung nach einer Abschaffung der Norm bestätigt sieht.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.