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Die Arbeit untersucht, ob und warum Individualklägern entgegen § 4 Abs. 1 S. 6 Klimaschutzgesetz Zugang zu Gericht im Klimaschutzrecht zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 S. 6 KSG schließt subjektive Rechte aus, während Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 Grundrechtecharta einen weiten Zugang zu Gericht eröffnen und damit ein Rechtsschutzverständnis etablieren, das mit dem KSG kollidiert. Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Klimawandel nicht nur ein kollektives, sondern auch ein individuelles Problem darstellt, werden die völkerrechtlichen, europarechtlichen und nationalen Grundlagen…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht, ob und warum Individualklägern entgegen § 4 Abs. 1 S. 6 Klimaschutzgesetz Zugang zu Gericht im Klimaschutzrecht zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 S. 6 KSG schließt subjektive Rechte aus, während Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 Grundrechtecharta einen weiten Zugang zu Gericht eröffnen und damit ein Rechtsschutzverständnis etablieren, das mit dem KSG kollidiert. Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Klimawandel nicht nur ein kollektives, sondern auch ein individuelles Problem darstellt, werden die völkerrechtlichen, europarechtlichen und nationalen Grundlagen untersucht. Die Untersuchung zeigt, dass auf allen Ebenen individualschützende Ansätze bestehen, während das deutsche Recht einen kategorischen Ausschluss vorsieht. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRCh Individualklagen ermöglicht und § 4 Abs. 1 S. 6 KSG unions- und völkerrechtswidrig ist.
Autorenporträt
Hani Taghavi studierte Rechtswissenschaft an der Universität Trier. Sein Referendariat schloss er 2021 ab. 2025 promovierte er an der Universität Trier im Bereich Klimaschutzrecht. Seit 2021 war er an der Universität Trier als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Völker- und Europarecht (Prof. Dr. Birgit Peters, LL.M. (London)) tätig.