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Im Rahmen einer Kapitalerhöhung können Fehler der Beschlussfassung ebenso auftreten wie Mängel im Zuge der Durchführung. Bei Beschlussmängeln hat die analoge Anwendung der
241 ff. AktG grundsätzlich die rückwirkende Nichtigkeit des Beschlusses und damit das Erfordernis der Rückabwicklung der Kapitalerhöhung zur Folge. Dies wird dem praktischen Bedürfnis nach Vertrauens- und Bestandsschutz indes nicht gerecht. Die Lösung der Problematik ist in der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu suchen, wodurch ein Bestandsschutz der Kapitalerhöhung für die Vergangenheit…mehr

Produktbeschreibung
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung können Fehler der Beschlussfassung ebenso auftreten wie Mängel im Zuge der Durchführung. Bei Beschlussmängeln hat die analoge Anwendung der

241 ff. AktG grundsätzlich die rückwirkende Nichtigkeit des Beschlusses und damit das Erfordernis der Rückabwicklung der Kapitalerhöhung zur Folge. Dies wird dem praktischen Bedürfnis nach Vertrauens- und Bestandsschutz indes nicht gerecht. Die Lösung der Problematik ist in der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu suchen, wodurch ein Bestandsschutz der Kapitalerhöhung für die Vergangenheit gewährleistet und eine Rückabwicklung vermieden wird. Auch für die fehlerhafte Übernahme der Stammeinlagen bietet die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ein taugliches Lösungskonzept.
Autorenporträt
Die Autorin: Sabine Kadel studierte von 1992 bis 1997 Rechtswissenschaft in Mainz. Nach ihrem ersten Staatsexamen und vor Beginn der Referendarszeit arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht und verfasste ihre Dissertation. Seit 2002 ist sie als Richterin tätig.