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und schockgeschädigtem Dritten. In der forensischen Praxis zahlreicher Rechtsordnungen taucht seit langem folgende Problematik auf: Muß derjenige, der einen anderen Menschen getötet, seine Gesundheit verletzt oder sein Eigentum zerstört hat, auch den Schaden eines Dritten ersetzen, weil dieser aus Anlaß der "Erstverletzung" einen Schock und deshalb eine eigene gesundheitliche Schädigung erlitten hat? Der Verfasser kommt anhand einer vergleichenden Untersuchung von acht Rechtsordnungen zu dem Ergebnis, daß Schockschäden Drittbetroffener grundsätzlich ersatzfähig sind. Der vom GBH entwickelte…mehr

Produktbeschreibung
und schockgeschädigtem Dritten. In der forensischen Praxis zahlreicher Rechtsordnungen taucht seit langem folgende Problematik auf: Muß derjenige, der einen anderen Menschen getötet, seine Gesundheit verletzt oder sein Eigentum zerstört hat, auch den Schaden eines Dritten ersetzen, weil dieser aus Anlaß der "Erstverletzung" einen Schock und deshalb eine eigene gesundheitliche Schädigung erlitten hat? Der Verfasser kommt anhand einer vergleichenden Untersuchung von acht Rechtsordnungen zu dem Ergebnis, daß Schockschäden Drittbetroffener grundsätzlich ersatzfähig sind. Der vom GBH entwickelte Begriff der "Gesundheitsverletzung kraft Verkehrsanschauung", mit dessen Hilfe eine Haftungsbeschränkung erreicht werden soll, wird abgelehnt. Ausschlaggebendes Kriterium für einen Anspruch ist vielmehr das Bestehen einer personalen Sonderbeziehung zwischen Erstverletztem und schockgeschädigtem Dritten.
Autorenporträt
Der Autor: Christoph Karczewski wurde 1961 in Lich (Oberhessen) geboren. Er studierte von 1981 bis 1987 Rechtswissenschaft an den Universitäten Hamburg und Genf. Von 1988 bis 1990 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg tätig. Seit 1989 ist er als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht beschäftigt.