Die Frage, wann ein Unterlassen strafrechtlich einem Handeln gleichgestellt ist, stellt sich bildlich als ein »gordischer Knoten« des allgemeinen Teils des Strafrechts dar. Diese Problematik wird im strafrechtlichen Diskurs im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer sog. Garantenstellung gleichgesetzt. Eine solche Garantenstellung kann aus vorangegangenem Verhalten (sog. Ingerenz) entstehen. Ziel der Arbeit ist es, einen Begründungansatz für die Ingerenz aufzuzeigen und daraus schärfere Konturen für deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu gewinnen. Daniel Mittelberg sieht die Ingerenz als eine…mehr
Die Frage, wann ein Unterlassen strafrechtlich einem Handeln gleichgestellt ist, stellt sich bildlich als ein »gordischer Knoten« des allgemeinen Teils des Strafrechts dar. Diese Problematik wird im strafrechtlichen Diskurs im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer sog. Garantenstellung gleichgesetzt. Eine solche Garantenstellung kann aus vorangegangenem Verhalten (sog. Ingerenz) entstehen. Ziel der Arbeit ist es, einen Begründungansatz für die Ingerenz aufzuzeigen und daraus schärfere Konturen für deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu gewinnen. Daniel Mittelberg sieht die Ingerenz als eine strafrechtliche Ausprägung des allgemeinen rechtlichen Folgenbeseitigungsprinzips an. Deshalb verlangt er für eine Ingerenz ein obj. rechtswidriges Vorverhalten und stellt hierfür entgegen der vorherrschenden Ansicht nicht auf eine Vorhersehbarkeit aus Sicht eines obj. Dritten ab. Auf Rechtsfolgenseite wendet er auf die Zumutbarkeit der Befolgung der Ingerenzpflichten den Maßstab des § 34 StGB an.
Daniel Mittelberg studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Nach dem Abschluss des ersten Staatsexamens im Juni 2020 promovierte er unter Betreuung von Prof. Dr. Helmut Frister an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Promotionsbegleitend arbeitete er von Oktober 2020 bis Februar 2023 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Helmut Frister. Im Mai 2023 nahm er sein Referendariat im Bezirk des OLG Koblenz auf, u.a. mit Stationen am Landgericht Koblenz, am Verwaltungsgericht Koblenz und der Staatsanwaltschaft Koblenz.
Inhaltsangabe
1. Dogmatische Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz»Neminem laedere« Grundsatz als dogmatische Stütze der Garantenstellung aus Ingerenz - Die formelle Rechtspflichtenlehre - Das Vertrauensprinzip als Grundlage für die Garantenstellung aus Ingerenz - Ein Rückgriff auf die soziale Wirklichkeit als Fundament der Begründung von Garantenstellungen - Der Herrschaftsgedanke als Lösung der Gleichstellungsproblematik bei den unechten Unterlassungsdelikten - Ingerenz als Teil der Pflichten kraft Zuständigkeit für den eigenen Organisationskreis - Interessenabwägung als dogmatische Begründung der Garantenstellung aus Ingerenz - Eigener Ansatz: Die Garantenstellung aus Ingerenz als Unterfall des Folgenbeseitigungsprinzips2. Die rechtliche Qualität des VorverhaltensDie verschiedenen möglichen Anforderungen an die rechtliche Qualität des Vorverhaltens - Ablehnung des Erfordernisses einer schuldhaften Herbeiführung der Gefahr - Erforderlichkeit weiterer Voraussetzungen neben der kausalen Herbeiführung der Gefahr - Bestimmung der Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens - Fazit - Ausnahmen vom Erfordernis der Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens3. Die Begrenzung der Pflichten aus Ingerenz durch den ZumutbarkeitsgedankenDogmatische Einordnung der Zumutbarkeit - Der Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung
1. Dogmatische Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz»Neminem laedere« Grundsatz als dogmatische Stütze der Garantenstellung aus Ingerenz - Die formelle Rechtspflichtenlehre - Das Vertrauensprinzip als Grundlage für die Garantenstellung aus Ingerenz - Ein Rückgriff auf die soziale Wirklichkeit als Fundament der Begründung von Garantenstellungen - Der Herrschaftsgedanke als Lösung der Gleichstellungsproblematik bei den unechten Unterlassungsdelikten - Ingerenz als Teil der Pflichten kraft Zuständigkeit für den eigenen Organisationskreis - Interessenabwägung als dogmatische Begründung der Garantenstellung aus Ingerenz - Eigener Ansatz: Die Garantenstellung aus Ingerenz als Unterfall des Folgenbeseitigungsprinzips2. Die rechtliche Qualität des VorverhaltensDie verschiedenen möglichen Anforderungen an die rechtliche Qualität des Vorverhaltens - Ablehnung des Erfordernisses einer schuldhaften Herbeiführung der Gefahr - Erforderlichkeit weiterer Voraussetzungen neben der kausalen Herbeiführung der Gefahr - Bestimmung der Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens - Fazit - Ausnahmen vom Erfordernis der Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens3. Die Begrenzung der Pflichten aus Ingerenz durch den ZumutbarkeitsgedankenDogmatische Einordnung der Zumutbarkeit - Der Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung
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