Durch die sogenannte Beschleunigungsnovelle vom 9.10.1996 wird dem Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlage teilweise die Möglichkeit eingeräumt, bei weiteren Änderungen seiner Anlage zwischen den Instrumenten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zu wählen. Damitstellt sich die Frage, welche Vor- bzw. Nachteile an diese Verfahrenswahl geknüpft sind, zumal vielerorts immer wieder im Vorhandensein einer Genehmigung die Voraussetzung für den Bestandsschutz eines genehmigten Vorhabens gesehen wurde und wird.In dieser Veröffentlichung untersucht der Autor die Wurzeln für ein begründetes Vertrauen des Anlagenbetreibers auf die Beibehaltung seiner Anlage aus öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Durch konkrete Beispiele wird verdeutlicht, wann die Tatbestandsmerkmale der Par.15, 16 BImSchG und die Möglichkeit der Verfahrenswahl gegeben sind. Vor allem aber wird die Auffassung überprüft, ob eine Änderungsgenehmigung mehr Investitionssicherheit gewährt als ein ordnungsgemäßes Anzeigeverfahren.
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