Die seit ihrer Etablierung durch das Grundsatzurteil des BGH seitens der Architekten kritisierte gesamtschuldnerische Haftung des bauüberwachenden Architekten und des ausführenden Bauunternehmens stand bei den Beratungen über das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zur Diskussion. Doch obwohl der Gesetzgeber eingeräumt hat, dass eine wirtschaftlich stärkere Belastung der Architekten und damit ein Ungleichgewicht vorliege, das beseitigt werden müsse, hat er an der gesamtschuldnerischen Haftung zum Schutz des Bestellers festgehalten und mit der Einführung des § 650t BGB eine wenig wirksame…mehr
Die seit ihrer Etablierung durch das Grundsatzurteil des BGH seitens der Architekten kritisierte gesamtschuldnerische Haftung des bauüberwachenden Architekten und des ausführenden Bauunternehmens stand bei den Beratungen über das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zur Diskussion. Doch obwohl der Gesetzgeber eingeräumt hat, dass eine wirtschaftlich stärkere Belastung der Architekten und damit ein Ungleichgewicht vorliege, das beseitigt werden müsse, hat er an der gesamtschuldnerischen Haftung zum Schutz des Bestellers festgehalten und mit der Einführung des § 650t BGB eine wenig wirksame Minimallösung gefunden.Die Untersuchung zeigt, wie unter Beibehaltung der materiell-rechtlichen Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung durch das Prozessrechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Befreiungsklage die Stellung des Architekten gestärkt werden kann und muss. Grundlage ist eine prozessuale Privilegierung des Befreiungsanspruchs aus § 426 BGB, der derzeit in der Baurechtspraxis mangels Möglichkeiten der rechtzeitigen prozessualen Durchsetzung ein Schattendasein führt.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Kathrin Spangenberg studierte von 2002 bis 2007 Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. Ihr Referendariat absolvierte sie im Anschluss am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Von 2010 bis 2016 arbeitete sie als Rechtsanwältin in einer auf das Immobilienwirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei. Ihre von Prof. Dr. Bork betreute Dissertation wurde durch ein von dem Gleichstellungsreferat der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg vergebenen Stipendium unterstützt. Seit März 2019 ist sie als Richterin in Hamburg tätig.
Inhaltsangabe
EinleitungMateriell-rechtliche Grundlagen der prozessualen Neuregelung - Gang der Untersuchung1. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als DrittwiderklageStreitgenosse als »Dritter« im Sinne der Drittwiderklage - Der Inhalt des zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen geltend gemachten Anspruchs und sein Bezug zum Hauptklagebegehren - Fazit2. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als streitgenössische ErweiterungsklageWaffengleichheit als Hauptargument für die Zulässigkeit der streitgenössischen Erweiterungsklage - Regelungslücke in der ZPO: Abgrenzung der streitgenössischen Erweiterungsklage von der Garantieklage - Fazit3. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als Prozessrechtsinstitut eigener Art (»gesamtschuldnerische Befreiungsklage«)Notwendigkeit der gesamtschuldnerischen Befreiungsklage - Herleitung der gesamtschuldnerischen Befreiungsklage als Prozessrechtsinstitut eigener Art - Abgrenzung zur Garantieklage - Prozessuale Folgefragen - Zwangsvollstreckungsverfahren - Auswirkung auf das selbstständige Beweisverfahren nach 485 ff. ZPO - FazitZusammenfassung und AusblickLiteraturverzeichnis, Sachwortregister
EinleitungMateriell-rechtliche Grundlagen der prozessualen Neuregelung - Gang der Untersuchung1. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als DrittwiderklageStreitgenosse als »Dritter« im Sinne der Drittwiderklage - Der Inhalt des zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen geltend gemachten Anspruchs und sein Bezug zum Hauptklagebegehren - Fazit2. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als streitgenössische ErweiterungsklageWaffengleichheit als Hauptargument für die Zulässigkeit der streitgenössischen Erweiterungsklage - Regelungslücke in der ZPO: Abgrenzung der streitgenössischen Erweiterungsklage von der Garantieklage - Fazit3. Die Klage unter gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen als Prozessrechtsinstitut eigener Art (»gesamtschuldnerische Befreiungsklage«)Notwendigkeit der gesamtschuldnerischen Befreiungsklage - Herleitung der gesamtschuldnerischen Befreiungsklage als Prozessrechtsinstitut eigener Art - Abgrenzung zur Garantieklage - Prozessuale Folgefragen - Zwangsvollstreckungsverfahren - Auswirkung auf das selbstständige Beweisverfahren nach 485 ff. ZPO - FazitZusammenfassung und AusblickLiteraturverzeichnis, Sachwortregister
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