Emil Friedberg
Die künstige Gestaltung des deutschen Rechtsstudiums nach den Beschlüssen der Gisenacher Konferenz
Emil Friedberg
Die künstige Gestaltung des deutschen Rechtsstudiums nach den Beschlüssen der Gisenacher Konferenz
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- 1897.
- Seitenzahl: 52
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 9mm
- Gewicht: 194g
- ISBN-13: 9783112507575
- ISBN-10: 3112507576
- Artikelnr.: 62590238
- Herstellerkennzeichnung
- Walter de Gruyter
- Genthiner Straße 13
- 10785 Berlin
- productsafety@degruyterbrill.com
- Verlag: De Gruyter
- 1897.
- Seitenzahl: 52
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
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- Artikelnr.: 62590238
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- Genthiner Straße 13
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Frontmatter -- Vorwort -- Titel -- I. Das juristische Studium beginnt mit einer allgemeinen Rechtslehre, insbesondere Privatrechtslehre -- II. Den Vorlesungen über das geltende Privatrecht haben außer den Vorkesungen über römische und deutsche Rechtsgeschichte zwei propädeutische systematische Vorlesungen über dessen römischrechtliche und deutschrechtsiche Grundlagen vorauszugehen -- III. Auf die Quellenexegese ist nach wie vor hervorragendes Gewicht zu legen -- IV. Mach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches, ist das gesammte bürgerliche Recht Deutschlands (mit Ausnahme des Kandels- und Rechselrechtes) als systematische Einheit zu lehren. Man der Verbindung des Rechtes des bürgerlichen Gesetzbuches mit dem übrigen Reichs- und Landesprivatrecht sind nach örtlichem und zeitlichem Bedürsniß der einzelnen Aniversitäten Ausnahmen zulässig -- V. Wach Aufnahme des bürgerlichen Gesetzbuches unter die Lehrgegenstände bedarf es eines mehr als dreijährige» Rechtsstudiums -- Titel -- Backmatter
Frontmatter -- Vorwort -- Titel -- I. Das juristische Studium beginnt mit einer allgemeinen Rechtslehre, insbesondere Privatrechtslehre -- II. Den Vorlesungen über das geltende Privatrecht haben außer den Vorkesungen über römische und deutsche Rechtsgeschichte zwei propädeutische systematische Vorlesungen über dessen römischrechtliche und deutschrechtsiche Grundlagen vorauszugehen -- III. Auf die Quellenexegese ist nach wie vor hervorragendes Gewicht zu legen -- IV. Mach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches, ist das gesammte bürgerliche Recht Deutschlands (mit Ausnahme des Kandels- und Rechselrechtes) als systematische Einheit zu lehren. Man der Verbindung des Rechtes des bürgerlichen Gesetzbuches mit dem übrigen Reichs- und Landesprivatrecht sind nach örtlichem und zeitlichem Bedürsniß der einzelnen Aniversitäten Ausnahmen zulässig -- V. Wach Aufnahme des bürgerlichen Gesetzbuches unter die Lehrgegenstände bedarf es eines mehr als dreijährige» Rechtsstudiums -- Titel -- Backmatter







