Mit dem Urteil Angonese unternahm der EuGH einen weiteren wesentlichen Schritt hin zur unmittelbaren Drittwirkung der Grundfreiheiten. Eine weitergehende Begründung für diesen Schritt blieb er allerdings schuldig. Die unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten mit einem dogmatischen Fundament zu versehen ist Gegenstand dieser Arbeit. Hierzu werden zunächst die vielfach erhobenen Bedenken gegenüber den der rechtlichen Möglichkeiten privatverpflichtender Grundfreiheiten ausgeräumt. Weiterhin wird aufgezeigt, dass eine unmittelbare Drittwirkung der zentralen Zielsetzung des Binnenmarktes dient. Zuletzt setzt sich die Arbeit mit einer denkbaren Ausgestaltung privatverpflichtender Grundfreiheiten auseinander.
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